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Aktuell häufig gestellte Fragen:

 

Was ist der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahren vom WPG (Wärmeplanungsgesetz)?

In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht. 

Davon unabhängig gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme in Neubaugebieten zum 1.1.2024. Solange ein gesonderter Beschluss noch nicht gefasst ist, gilt das EWärmeG für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens Mitte 2026 bzw. 2028 das GEG auch für den Bestand greif). Die Regelung bleibt bis dahin bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden 15 % erneuerbare Wärme oder Ersatzmaßnahmen genutzt werden müssen. 

 

Unter welchen Umständen darf ich im Bestand noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?


Darf man in Bestandsgebäuden im Zeitraum zwischen 2024 und Mitte 2028 noch Gas- und Ölheizungen einbauen?

In der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Zeitpunkt, an dem die Wärmeplanung greift, dürfen neue Heizungen mit fossilen Brennstoffen noch eingebaut werden. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens nach dem 30. Juni 2026, während es für Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens nach dem 30. Juni 2028 möglich ist.

Allerdings sieht das Gesetz vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss.

Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen. Zudem müssen solche Gasheizungen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile von Biomasse, zum Beispiel Biomethan, grünem oder blauen Wasserstoff nutzen (15 Prozent in 2039, 30 Prozent in 2035 und 60 Prozent in 2040).

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

 

Ich habe ein Haus im Besitz oder mit einem alten Gasheizkessel erworben. Wann muss ich diesen austauschen?

Austauschpflicht für alte Heizungen nach GEG 2020
Im GEG ist geregelt, dass Gasheizungen und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen.

Für Gasheizungen und Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, gilt die Austauschpflicht nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.

Die Austauschpflicht für alte Heizkessel greift für Standardkessel und Konstanttemperaturkessel.

Diese Ausnahmen gibt es im GEG 2020 für die Austauschpflicht alter Heizkessel
Aber nicht in jedem Fall sind Eigentümer tatsächlich verpflichtet ihre alte Heizung zu erneuern. Denn im Gebäudeenergiegesetz sind auch Ausnahmen vorgesehen:

  • Für Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad gilt die Austauschpflicht nicht.
  • Auch Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 dort eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
  • Ausnahmen gibt es zudem für Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt (kW) oder über 400 kW.
     

Auch Verbot für Ölheizungen ab 2026 beachten
Zusätzlich sollten Eigentümer mit Ölheizung noch eine weitere Frist im Auge behalten: Ab 2026 ist der Einbau einer Ölheizung nur noch eingeschränkt erlaubt. Hausbesitzer sollten also rechtzeitig überlegen, welche Heiztechnik künftig für sie in Frage kommt.

 

 

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